Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schiffer & Farber GmbH

Stand 02/2015

I. Allgemeines

Die Firma Schiffer & Farber GmbH stellt für ihre Vertragspartner Bühnenbilder, Dekorationen und Kulissen oder Teile davon her und/oder vermietet oder verwahrt diese und andere Gegenstände für ihre Vertragspartner. Die unter Ziffer I. genannten Regelungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen gleichermaßen

1.1. Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schiffer & Farber GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Schiffer & Farber GmbH mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Schiffer & Farber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Schiffer & Farber GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2. Angebote
(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

1.3 Schriftform
(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Schiffer & Farber GmbH und dem Vertragspartner sind schriftlich getroffene Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen der Schiffer & Farber GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführer sind die Mitarbeiter der Schiffer & Farber GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

1.4 Haftung/Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der Schiffer & Farber GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
(2) Die Schiffer & Farber GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, welche den mit dem Vertrag verfolgten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Schiffer & Farber GmbH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die Schiffer & Farber GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Schiffer und Farber GmbH.
(5) Soweit die Schiffer & Farber GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieser Regelung gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

1.5 Aufrechnungsverbot, Abtretung und Zurückbehaltungsrechte
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schiffer & Farber GmbH übertragbar.
Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner ebenfalls nur zu, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Im Übrigen werden sämtliche gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte ausgeschlossen.

1.6 Verzug/Verzugszins
Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Schiffer & Farber. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

1.7 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl/Sonstiges
(1) Ist der Vertragspartner Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Schiffer & Farber GmbH und dem Vertragspartner der Sitz der Firma Schiffer & Farber GmbH. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit die jeweiligen Vereinbarungen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen der Vereinbarungen und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

II. Werk- und Werklieferungsvertrag

2.1 Allgemeines
(1) Erstellt die Schiffer & Farber GmbH für ihren Vertragspartner Bühnenbilder, Kulissen oder Dekorationen oder Teile davon, werden die entsprechenden Gegenstände nach Zeichnungen, Plänen und/oder Modellen des Vertragspartners unter Beachtung der Regeln der Technik, der Versammlungsstättenverordnung und des Brandschutzes erstellt.
(2) Angaben der Schiffer & Farber GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, technisch notwendig sind oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Die Schiffer & Farber GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Schiffer & Farber GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Schiffer & Farber GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

2.2 Zugesicherte Eigenschaften
Eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmter Verwendungszweck des Werkes gilt nur dann als vereinbart, wenn diese Vereinbarung schriftlich getroffen ist.

2.3 Erfüllungsort, Abnahme, Versand, Gefahrübergang,
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Schiffer & Farber GmbH soweit nichts anderes bestimmt ist.
Schuldet die Schiffer & Farber GmbH auch die Installation bzw. die Erstellung des Werkes an einem von dem Vertragspartner benannten Ort so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation oder Erstellung des Werkes zu erfolgen hat.
(2) Wird ein Versand vereinbart, stehen die Versandart und die Verpackung des Guts im pflichtgemäßen Ermessen der Schiffer & Farber GmbH
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bzw. des zu liefernden Werks geht mit Übergabe an den Vertragspartner, bzw. an dessen mit der Abholung/Versendung Beauftragten auf den Vertragspartner über.
(4) Schuldet die Schiffer & Farber die Anlieferung von Gegenständen, hat der Vertragspartner den ungehinderten Zugang zu dem Ort zu gewährleisten, an den die Gegenstände zu verbringen sind; etwa vorhandene (Lasten-) Aufzüge müssen betriebsbereit sein. Ansonsten hat der Vertragspartner mit der Zugangsbehinderung bei der Anlieferung verbundenen Mehrkosten zu tragen.
(5) Wird vom Vertragspartner eine Versendung durch Schiffer & Farber beauftragt, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Schiffer & Farber GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Schiffer & Farber GmbH dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
(6) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch Schiffer & Farber betragen die Lagerkosten 2 Prozent des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(7) Die Sendung wird von Schiffer & Farber nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(8) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache bzw. das Werk als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern Schiffer & Farber auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• Schiffer & Farber dies dem Vertragspartner mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit Aufforderung zur Abnahme drei Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache, des Werks begonnen hat (z.B. das gelieferte Werk in Gebrauch genommen hat)
• oder der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Schiffer & Farber angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache, des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

2.4 Zeiten und Fristen
(1) Von der Schiffer & Farber GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Die Schiffer & Farber GmbH kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Die Schiffer & Farber GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die Schiffer & Farber GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Schiffer & Farber GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Schiffer & Farber GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Schiffer & Farber GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Schiffer & Farber GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Schiffer & Farber GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät die Schiffer & Farber GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Schiffer & Farber GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 1.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

2.5. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ggf. zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Die Schiffer & Farber ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Schiffer & Farber GmbH durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(3) Die Schiffer & Farber GmbH ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der Auftragssumme bei Vertragsschluss und 50 % bei Übergabe des Werkes an den Vertragspartner bzw. bei Gefahrübergang fällig.
(4) Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht wie vereinbart nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen der Schiffer & Farber GmbH nicht berechtigt.
(5) Angebotspreise gelten 2 Monate ab Vertragsschluss.

2.6. Eigentumsvorbehalt
(1) Zwischen den Parteien wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, welcher der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Schiffer & Farber GmbH gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden geschäftlichen Beziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) dient.
(2) Die von der Schiffer & Farber GmbH an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Schiffer & Farber GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Schiffer & Farber GmbH.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Schiffer & Farber GmbH als Hersteller erfolgt und die Schiffer & Farber GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Schiffer & Farber GmbH eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Schiffer & Farber GmbH.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Schiffer & Farber GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an diese ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum der Schiffer & Farber GmbH hinweisen und diese hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage oder nicht willens ist, der Schiffer & Farber GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner der Schiffer & Farber GmbH.
(8) Tritt die Schiffer & Farber GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gleiches gilt, wenn der der Vertragspartner die vereinbarte Vergütung nicht binnen 10 Tage nach Übergabe bzw. Gefahrübergang gezahlt hat.

2.7 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter-suchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Schiffer & Farber GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine detaillierte schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der Schiffer & Farber GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen kann der Vertragspartner Gewährleistungsrechte bis auf solche aus arglistig verschwiegenen Mängeln nicht mehr geltend machen.
Auf Verlangen der Schiffer & Farber GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Schiffer & Farber die Kosten des günstigsten Versandweges/Abholung; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Schiffer & Farber GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h.. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Schiffer & Farber GmbH, kann der Vertragspartner unter den in Ziffer 1.5 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von (Bau)-teilen anderer Hersteller, welche die Schiffer & Farber GmbH aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Schiffer & Farber GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Schiffer & Farber GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen die Schiffer & Farber GmbH gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung der Schiffer & Farber GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartnervereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

III. Verwahrung

3.1 Gegenstand und Ort der Verwahrung
(1) Der Vertragspartner liefert der Schiffer & Farber GmbH das einzulagernde Gut an und übergibt ihr rechtzeitig, gegebenenfalls noch vor der Anlieferung, die für ihre ordnungsgemäße Lagerung erforderlichen Informationen und Dokumente. Nur nach gesonderter Absprache und Vergütung wird das Gut unmittelbar durch die Schiffer & Farber GmbH abgeholt und für den Vertragspartner eingelagert.
(2) Die Schiffer & Farber GmbH hat das zu verwahrende Gut sachgerecht zu lagern und zu erhalten. sowie sämtlich vereinbarte Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erbringen.
(3) Die Schiffer & Farber GmbH wird das zu verwahrende Gut während der Dauer seiner Lagerung, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners auf dessen Kosten versichern (Feuer/Wasser/Diebstahl) und dem Vertragspartner auf Verlangen einen ordnungsgemäßen Nachweis über das Bestehen der Versicherung vorzulegen.
(4) Die Schiffer & Farber GmbH ist berechtigt, das zu verwahrende Gut an einem Ort ihrer Wahl aufzubewahren und/oder die Verwahrung durch einen Dritten durchführen zu lassen.

3.2. Laufzeit
Soweit zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag geschlossen wird, wird dieser auf un- bestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien jeweils unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gekündigt werden. Unberührt hiervon bleibt für beide Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

3.3 Rücknahmeverpflichtung/ Auslagerung
(1) Der Vertragspartner kann das Gut jederzeit herausverlangen. Er hat die Auslagerung des Gutes bei der Schiffer & Farber GmbH mit einer Frist von 24 Stunden anzumelden. Die Auslagerung kann nur zu den üblichen Geschäftszeiten der Schiffer & Farber verlangt werden.
(2) Die Auslagerung erfolgt in der Weise, dass die Schiffer & Farber GmbH das Gut zur Abholung bereitstellt. Die Gefahr der Versendung des Guts an einen anderen Ort trägt der Vertragspartner
(3) Bei Beendigung des Verwahrvertrages ist der Vertragspartner der Schiffer & Farber GmbH verpflichtet, das Gut spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des Verwahrvertrages zurückzunehmen, es sei denn, die Schiffer & Farber GmbH benennt dem Vertragspartner einen späteren Rückgabezeitpunkt.
(4) Sollte zur Zeit der beabsichtigten Abholung des Guts vom Vertragspartner die vereinbarte Vergütung noch nicht vollständig gezahlt sein, ist die Schiffer & Farber GmbH berechtigt, an dem Gut ein Zurückbehaltungsrecht solange geltend zu machen, bis die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt oder für die offene Vergütung Sicherheit in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines anerkannten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld geleistet ist
Weitere vertragliche oder gesetzliche Pfandrechte bleiben davon unberührt und bestehen daneben.

3.4 Vergütung/Fälligkeit/Auslagenerstattung
(1) Die Schiffer & Farber GmbH erhält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung pro m2 (Einheit) und Monat der Einlagerung einen gesondert zu vereinbaren Betrag in EUR zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Darüber hinaus erhält die Schiffer & Farber GmbH nach Absprache diejenigen angemessenen Aufwendungen erstattet, die sie zur Erhaltung des Gutes getätigt hat.
(2) Die Schiffer & Farber GmbH stellt dem Vertragspartner diese Auslagen in Rechnung.
(3) Die Schiffer & Farber GmbH wird die Vergütung des Vertragspartners monatlich abrechnen.
(4) Die vereinbarte Vergütung ist von dem Vertragspartner monatlich im Voraus zu entrichten. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung länger als 10 Werktage in Verzug, ist die Schiffer & Farber GmbH berechtigt, den Verwahrvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.
Offene Zahlungsverpflichtungen werden dadurch nicht berührt. Die bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist anfallende Vergütung ist dann zusätzlich als Schadensersatz zur zahlen.

3.5 Schäden/ Haftungsbegrenzung
(1) Für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes während der Verwahrzeit entstehen, haftet die Schiffer & Farber GmbH nicht, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Entsprechendes gilt auch für die Haftung von Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch auf Schadensersatz, auch wegen der Verletzung von Nebenpflichten, verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Schiffer & Farber GmbH dem Vertragspartner den Verlust angezeigt hat.
(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit sowie im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe des Guts ist die Ersatzpflicht von Schiffer & Farber für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf das zehnfache des monatlich vom Vertragspartner zu zahlende Verwahrentgeltes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

IV. Vermietung

4.1 Mietgegenstand
(1) Die Schiffer & Farber GmbH überlässt dem Vertragspartner entgeltlich Gegenstände zur befristeten Nutzung. Die Einzelheiten richten sich nach den jeweils gesondert zu schließenden Vereinbarungen sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind Transport sowie Auf- und Abbau von Sachen, nicht Gegenstand der Mietverhältnisse.
(3) Abbildungen, Maße und Gewichte werden nicht Vertragsinhalt bzw. Vertragsbestandteil. eine Gewähr für ihre Einhaltung wird, abweichend einer gesonderten Vereinbarung nicht übernommen.
(4) Wenn der Schiffer & Falber GmbH die Beschaffung eines bestimmten Mietgegenstands nicht möglich ist, kann sie den Vertrag dadurch erfüllen, dass sie einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertragsgegenstand als unwesentlich anzusehen ist.

4.2 Beginn, Laufzeit und Ende der Mietverträge
(1) Die Laufzeit der Mietverhältnisse bestimmt sich nach den im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen. Das Mietverhältnis beginnt zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt bzw. spätestens mit zur Verfügungstellung der Mietsache an den Vertragspartner an dem von diesem bestimmten Einsatzort bzw. bei Abholung durch den Vertragspartner bei Übergabe des Mietgegenstandes an ihn oder an einen von ihm beauftragten Dritten.
(2) Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kann jeder unbefristete Mietvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Bei befristeten Mietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu einem Monat ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Bei längerfristigen Mietverträgen kann frühestens nach Ablauf des ersten Monats mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung von unbefristeten oder befristeten Mietverträgen bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
Eine Kündigung des Mietvertrages vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.

4.3 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Anweisungen der Schiffer & Farber GmbH bezüglich der Mietgegenstände sind zu befolgen.
Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Mietgegenstände geeignet vor Witterungseinflüssen geschützt werden.
(2) Der Transport der Mietgegenstände erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, der Transport wird seitens der Schiffer & Farber GmbH mit eigenen Transportmitteln vorgenommen.
(3) Eine Weitervermietung der Mietgegenstände ist nicht gestattet, es sei denn, die Schiffer & Farber GmbH erteilt dazu schriftlich ihre Zustimmung.
(4) Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und andere Naturkatastrophen sowie gegen Diebstahl, Einbruch und Raub zu versichern und der Schiffer & Farber GmbH auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, sofern nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wird.

4.4 Gefahrübergang, Mängel, Haftung
(1) Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet je nach Vereinbarung mit Aussonderung der Ware durch die Schiffer und Farber GmbH in ihrem Lager oder einen von ihr benannten Ort und ihrer Bereitstellung im Lager oder einem anderen Ort, spätestens mit Übergabe an den Mieter statt.
(2) Der Mieter erklärt mit Überlassung des Mietgegenstands durch die Schiffer & Farber GmbH die Mangelfreiheit desselben, sofern er nicht unverzüglich erkennbare Mängel rügt.
Die Überlassung des Mietgegenstands findet statt, wenn der Vertragspartner die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erlangt hat spätestens jedoch mit Ingebrauchnahme des Mietgegenstands.
(3) Erkennbare Mängel an den Mietgegenständen müssen von dem Mieter unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung gegenüber der Schiffer & Farber GmbH angezeigt werden; dies gilt auch, wenn ein solcher Mangel während des Gebrauchs des Mietgegenstandes auftritt. Andernfalls gelten die Mietgegenstände als vertragsgemäß.
Im Falle einer Mängelanzeige ist die Schiffer & Farber GmbH berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
Für die Dauer der Mängelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung kann der Mieter weder Minderung noch Schadenersatz verlangen, sofern die Schiffer & Farber GmbH den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder arglistig verschwiegen hat oder die Reparaturmaßnahmen nicht länger als einen Arbeitstag dauern.
(4) Reparatureingriffe und Versuche durch den Mieter an vermieteten Gegenständen sind untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Gewährleistungsansprüche scheiden in diesem Falle vollständig aus.
(5) Eine Minderung gegenüber den Mietforderungen der Schiffer & Farber GmbH ist im Übrigen nur für rechtskräftig festgestellte und unstreitige Mängel möglich.

4.5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der zu zahlenden Miete bemisst sich nach den getroffenen Vereinbarungen; soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die vereinbarte Miete pro Miettag zu zahlen.
(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(3) Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsschluss. Der vereinbarte Mietzins ist im Voraus, spätestens 10 Werktage nach Rechnungsstellung zu entrichten. Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist der Mietzins monatlich zum jeweils dritten des Monats im Voraus zu entrichten.
(4) Bei Nichtabnahme von mangelfreien Mietgegenständen bleibt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners bestehen.
(5) Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses länger als 10 Werktage in Verzug, ist die Schiffer & Farber GmbH berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Offene Zahlungsverpflichtungen werden dadurch nicht berührt. Die bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist anfallende Vergütung ist dann zusätzlich als Schadensersatz zur zahlen.